Wissenswertes

Rechtliches

Ein wichtiges Recht des Auszubildenden ist das Arbeiten nur für das Ausbildungsziel. Du musst keine privaten Besorgungen für den Chef machen, oder ausschließlich nur Kaffee kochen oder nur Kopien erstellen. In diesem Fall wäre das Ziel zum Erlernen eines Ausbildungsberufes verfehlt.

Du hast Anspruch auf kostenlose Arbeitshilfsmittel. Diese können je nach Ausbildung unterschiedlich sein, zum Beispiel Werkzeuge, die der Ausbildungsbetrieb stellen muss.

Neben der Arbeit im Betrieb musst du auch zur Berufsschule. Für den dortigen Unterricht oder gegebenenfalls weiterem beruflichen Sonderunterricht wirst du von deinem Betrieb freigestellt.

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz müssen Jugendliche unter 16 Jahren mindestens 30 Werktage Urlaub bekommen, unter 17-Jährige mindestens 27 Werktage und Azubis unter 18 Jahren stehen mindestens 25 Werktage Urlaub zu. Erwachsene Auszubildende haben nach dem Bundesurlaubsgesetz einen Anspruch auf 24 Werktage pro Jahr. Tarifverträge können einen höheren Urlaubsanspruch vorsehen, der dann auch für dich gilt.

Nähere Informationen findest du hier.

In einer Ausbildung kann es auch mal vorkommen, dass das Ausbildungsverhältnis beendet wird. Es kann sein, dass du unzufrieden mit deiner Wahl bist und du dir etwas ganz Anderes vorgestellt hast oder du dir etwas Schlimmes zuschulden kommen hast lassen.

Während der vertraglich festgelegten Probezeit kann die Ausbildung sofort und ohne jeglichen Grund beendet werden.

Bist du jedoch über die Probezeit hinaus, gelten andere Regeln. Je nach Kündigungsgrund, zum Beispiel einem Schlimmen Vergehen (Klauen, mutwillige Zerstörung oder Ähnlichem) gibt es die fristlose Kündigung. Ansonsten kann das Ausbildungsverhältnis innerhalb einer 4-wöchigen Frist beendet werden.

Ganz wichtig: eine Kündigung muss schriftlich festgehalten werden!

Am Ende der Ausbildung muss dir dein Arbeitgeber ohne Aufforderung ein Arbeitszeugnis ausstellen. Darauf hast du nach § 16 Berufsbildungsgesetz einen Anspruch. Du kannst dabei zwischen einem einfachen Arbeitszeugnis und einem qualifizierten Arbeitszeugnis wählen. Das einfache Zeugnis gleicht eher einer Bescheinigung, es werden keine Angaben zu Verhalten und Leistung während der Lehre gemacht. Üblich bei der Bewerbung ist das qualifizierte Arbeitszeugnis mit wertenden Bemerkungen über Leistung und Verhalten. Das qualifizierte Ausbildungszeugnis wird oft automatisch ausgestellt, aber es gilt trotzdem:

Ohne deine Aufforderung muss dir dein Arbeitgeber nur ein einfaches Zeugnis ausstellen und deshalb solltest du bei Ausbildungsende die Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses fordern.

Je nach Größe des Ausbildungsbetriebes gibt es eine Jugend- und Auszubildenden-Vertretung (JAV).

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung vertritt die Interessen der Jugendlichen eines Betriebs, in dem ein Betriebsrat besteht.

Die JAV ist kein selbstständiges Organ. Sie wird tätig indem sie beim Betriebsrat Maßnahmen beantragt, die den jugendlichen Arbeitnehmern dienen und kümmert sich im Allgemeinen um die besonderen Belange dieser Arbeitnehmer.

Laut Betriebsverfassungsgesetz (§ 60 BetrVG) muss eine Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt werden, sobald ein Betriebsrat besteht und mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt werden, die

  • das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder
  • die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.